Neuvergabe von Standplatz auf Kirmes ist ein Muss

Pressemeldung der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Ein Zeltbetreiber hat vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Recht bekommen, der sich gegen die Ablehnung der Stadt Vechta auf einer Kirmes gewehrt hat. Die Stadt hatte den Zeltbetreiber abgelehnt, weil es bereits verschiedene andere Zelte gebe und auf verschiedene Unterkategorien für große Wirtschaftszelte und Jugendzelte verwiesen. Da die Formulierung „Jugendzelt“ aber nicht klar genug sei, sei die Kategorisierung unwirksam und die Ablehnung auch, so das Oberverwaltungsgericht.

Der Hintergrund

Bei Volksfesten, Messen und Märkten gibt es eine Besonderheit: Die Festsetzung (siehe § 69 Gewerbeordnung). Der Veranstalter kann, muss aber seine Veranstaltung nicht festsetzen lassen. Wie so oft gehen mit der Festsetzung (eine besondere Art von Genehmigung) Vorteile und Nachteile einher.

Ein Vorteil z.B. ist die ausdrückliche erlaubte Arbeit auch an einem Sonntag (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Arbeitszeitgesetz).

Ein Nachteil z.B. ist, dass jeder Aussteller oder Beschicker, der in das Muster der Veranstaltung passt, ein Recht hat, dort auch ausstellen bzw. beschicken zu dürfen. Gibt es also mehr Bewerber als Standplätze, muss der Veranstalter ordnungsgemäß auswählen: Durch die (freiwillig beantragte) Festsetzung verliert er das Privileg der Vertragsfreiheit, d.h. er darf sich eben nicht mehr völlig frei aussuchen, wer bei ihm einen Stand aufbauen darf (z.B. wer mehr bezahlt, darf sich aufstellen, ist nicht zulässig). Ein transparentes Auswahlsystem benötigt also der Veranstalter, ansonsten droht die Pflicht, die Standplätze neu vergeben zu müssen (ggf. auch kurz vor der Veranstaltung), wenn sich ein abgelehnter Bewerber gegen die Ablehnung wehrt.

Thomas Waetke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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