Erkennbare Stolperkante = keine Haftung

Pressemeldung der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Ein Veranstalter bzw. Betreiber einer Versammlungsstätte ist nicht automatisch für eine Stolperkante verantwortlich, z. B. wenn ein Besucher über eine Kante stolpert.

Einerseits muss derjenige, der für eine Stolper-„Falle“ sorgt, alles Notwendige und Zumutbare tun, dass niemand darüber stolpern kann. Die Grenze ist aber dann erreicht, wo die Stolperkante für den durchschnittlich aufmerksamen Besucher ausreichend erkennbar ist und er ohne sonderliche Probleme die Stolperkante umgehen kann (z. B. weil er seinen Fuß dazu anheben könnte).

Gleiches gilt auch für einen Messestand, der zu Marketingzwecken in einem Einkaufszentrum aufgebaut wird.

In einem Verfahren vor dem Landgericht Köln hatten wir die Agentur vertreten, die den Messestand aufgebaut hatte. Eine Frau war über die Kante gestolpert und hatte sich dabei verletzt. Das Besondere: Die Frau arbeitete an einem Nachbarstand, der eine ähnliche Kante hatte.

Wir hatten dabei diejenigen Urteile vorgebracht, die ich auch auf unserem Portal eventfaq schon präsentiert hatte; diesen folgte auch das Landgericht Köln und wies die Klage nun ab:

Die Kante des Messestandes war ausreichend erkennbar: Der Farbunterschied zwischen dem Boden des Einkaufszentrums und dem Boden des Messestandes war deutlich zu sehen. Zudem war die Kante mit einer silberfarbenen Metallschiene versehen.

Ebenso war es ausreichend hell beleuchtet, so dass die Kante für einen durchschnittlich aufmerksamen Besucher des Standes ausreichend erkennbar gewesen war. Da die Kante auch nur ca. 2 cm hoch war, war die Stolperstelle auch hinreichend beherrschbar.

Zusätzliche bzw. weitere Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung eines Sturzes waren daher nicht notwendig.

 



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