Tombola-Gewinn: Was ist ein Schinken?

Pressemeldung der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Im Rahmen einer Veranstaltung hatte eine Jugendorganisation eine Tombola ausgerichtet. Als Hauptgewinn würde dabei “1 Schinken” ausgelobt. Der Gewinner wollte seinen Schinken dann auch abholen und erlebte dabei – aus seiner Sicht – eine Enttäuschung:

Die Jugendorganisation wollte ihm nur ein paar hundert Gramm Schinken geben. Nun treffen sich die Parteien vor dem Amtsgericht Gifhorn, das nun entscheiden muss, ob “1 Schinken” eine Schinkenkeule oder ein paar hundert Gramm Schinken sind. Die Klage lautet auf Herausgabe einer Schinkenkeule.

Das Gericht hatte ungeachtet des noch ausstehenden Urteils der Jugendorganisation empfohlen, künftig doch die Formulierung etwas genauer zu machen.

Wie wird das Amtsgericht wohl entscheiden?

Aller Voraussicht nach wird das Gericht die Klage wohl abweisen:

Zwar kann zwischen Tombolaveranstalter und Teilnehmer ein verbindlicher Ausspielvertrag zustande kommen mit der Folge, dass der Gewinner einen Anspruch auf Herausgabe des Versprochenen Gewinns hat (§ 763 BGB); dies ist aber nur möglich, wenn die Tombola als Lotterie auch staatlich genehmigt wurde.

Fehlt es an einer staatlichen Genehmigung – wie so oft bei Tombolas bspw. auf Vereinsfesten – dann kommt gerade kein verbindlicher Ausspielvertrag zustande. Vielmehr regelt das Gesetz zum Schutz vor Spielsucht dann, dass gerade keine Ansprüche bestehen sollen (§ 762 BGB).

Dann wäre eine Klage also abzuweisen – unabhängig davon, wie man “1 Schinken” versteht.

Anders könnte es sein, wenn der Tombolaveranstalter die Lose verkauft in der Absicht, einen Gewinn entgegen der Werbung erst gar nicht zu verlosen. Die gesetzliche Regelung, dass Tombolas nur einen Anspruch begründen, wenn sie staatlich genehmigt sind, soll nicht dazu führen, dass der Veranstalter den Loskäufer betrügen darf. Hier würden sich dem betrogenen Teilnehmer andere Anspruchsgrundlagen eröffnen, abgesehen davon, dass sich der Veranstalter wohl auch strafbar machen würde.

Thomas Waetke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Autor eventfaq

Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)



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