Seminar des Behörden Spiegel am 05.03.2015, in Bonn
Die Entgeltordnung des Bundes – Ausgewählte Probleme und Rechtsprechung
05. März 2015, Bonn
Bekanntermaßen gibt es bereits eine neue Entgeltordnung für die Länder. Der Bund hat jetzt “nachgezogen” und hat einen Tarifvertrag für die TVöD-Eingruppierung abgeschlossen. Dieser ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Damit sind die über 1000 Tätigkeiten und Berufen im öffentlichen Dienst des Bundes zukünftig unmittelbar den 15 Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet.
Die neue Entgeltordnung zum TVöD, als Tarifvertrag konzipiert, ist umfangreich und enthält in der Tat neue Strukturen und Tätigkeitsmerkmale. Gleichzeitig wurde dennoch in vielen Bereichen die “BAT-Technik” beibehalten. Auch sind jetzt die §§ 12, 13 TVöD “besetzt” und können erläutert werden.
Dieses Kompaktseminar stellt die wesentlichen Änderungen sowie die EntGO Bund vor. Der Referent nimmt eine Bewertung vor und gibt praktische Tipps für die tägliche Arbeit im Eingruppierungsrecht.
Themenüberblick, 10:00 – 17:00 Uhr:
Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung für den Bund am 1. Januar 2014
Höhere Bewertung der bundesspezifischen Tätigkeitsmerkmale
• Bei Aufstiegen werden die Tätigkeitsmerkmale grundsätzlich mindestens der nächst höheren Entgeltgruppe (EG) zugeordnet
• Im Teil der Entgeltordnung für die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst wird zusätzlich in der Entgeltgruppe 7 das Tätigkeitsmerkmal “Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst der EG 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert” eingefügt
• Entgeltgruppe 5: Beschäftigte mit abgeschlossener mind. 3jähriger Ausbildung
• Entgeltgruppe 7: VI b Fallgruppe 1a BAT mit derzeitiger Zuordnung zur EG 6
• Aus Entgeltgruppe 9 werden eigenständige Entgeltgruppen 9a und 9b
• Entgeltgruppe 9b: Beschäftigte mit Fachhochschulabschluss (Bachelor)
Inhaltsgleiche Übernahme die in der Vergütungsordnung zum BAT geltenden Regelungen zum “sonstigen Beschäftigten”
Durchsetzung der stufengleichen Höhergruppierung
• Höhergruppierungen erfolgen ab 1. März 2014 nur auf Antrag, keine Neufeststellungen aufgrund des Inkrafttretens
• Richtiger Umgang mit Höhergruppierungsanträgen
• Welche Ausschlussfrist gilt?
• Beratungspflicht der Personalstellen?
• Haftungsrisiken vermeiden
Aufnahme von umgehender Verhandlungen mit dem Ziel, die Mitnahme der Stufenlaufzeit zu tarifieren
• Entscheidung zur Diskriminierungsfreiheit des Vorgehens wird abgewartet (Vorstellung der BAG-Entscheidung)
Reformierung der Leistungsbezahlung nach § 18 TVöD (Bund) und des Tarifvertrags über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund) vom 25. August 2006
• Kompensation der Mehrkosten
Neue Gliederung der Entgeltordnung
• Besonderer Teil: Keine Unterscheidung zwischen den Tätigkeitsmerkmalen bisheriger “Angestellter” und “Arbeiter”
• “Überleitungsfragen” und Weitergeltung
§§ 12 und 13 TVöD – was ändert sich gegenüber dem § 22 BAT?
Referent:
Rechtsanwalt Jürgen Kutzki, Dipl.-Verwaltungswirt, Mediator
• Mitherausgeber des TVöD-Kommentars Dörring/Kutzki, Springer-Verlag, Heidelberg, 2006
• Mitautor des TVöD-/TV-L-Kommentars, Beck-Verlag, München, 2013
• Autor zahlreicher Fachaufsätze zu arbeitsrechtlichen Themen und dem öffentlichen Dienstrecht
• Berater von oberen Bundes- und Landesbehörden im öffentlichen Dienstrecht
• Experte im Eingruppierungsrecht
Ort:
Gustav-Stresemann-Institut
Langer Grabenweg 68, 53175 Bonn
Hinweise zur Anfahrt finden Sie unter: www.gsi-bonn.de
Preis:
450,- Euro zzgl. MwSt.
http://www.fuehrungskraefte-forum.de/…
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