Urteil vom 03.03.2016
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.03.2016 entschieden, dass Messeveranstalter im Falle von unangemeldeten Akquise-/Marketingmaßnahmen auf einer Messe bzw. dem Messegelände grundsätzlich eine Vergütung in Form der üblichen Tarife des Messeveranstalters zu erhalten haben (Az.: I-13 U 62/15). Im konkreten Fall habe die Beklagte des Rechtsstreits Aufwendungen erspart, die sie nunmehr der von WMRK Rechtsanwälte vertretenen Klägerin zu erstatten hat – so das OLG Düsseldorf. Damit hat das OLG Düsseldorf das erstinstanzliche Urteil des LG Mönchengladbach (Az.: 11 O 221/14) im Wesentlichen gestützt.
Zwar verurteilte das OLG Düsseldorf – anders als das erstinstanzliche Gericht – die Beklagte, die unangemeldeten Akquise-/Marketingmaßnahmen auf der Ausbildungsmesse „azubi- & studientage“ in Koblenz durchgeführt hatte, nur zu 1/6 des Tagestarifs der Klägerin, was aber ausschließlich darauf zurückzuführen war, dass die Klägerin die Beklagte aufgrund der unangemeldeten Akquise-/Marketingmaßnahmen nach einer gewissen Zeit des Messegeländes verwies und somit die tatsächlichen Möglichkeiten der Durchführung der Akquise-/Marketingmaßnahmen eingeschränkt waren. Hätte die Klägerin der Beklagten die Möglichkeit offen gelassen, unter Beachtung der Hausregeln ihre Akquise-/Marketingmaßnahmen fortzusetzen, hätte die Beklagte – auch wenn sie das Angebot nur kurz tatsächlich in Anspruch genommen hätte – als Gegenleistung einen vollen Tagestarif geschuldet und wäre hierzu auch verurteilt worden.
Dieses Urteil wird weitreichende Folgen haben. Geht der Messeveranstalter entsprechend vor, dürfte einer Geltendmachung der üblichen Tarifgebühren nichts im Wege stehen. [ks/is]
Die mmm message messe & marketing GmbH, Heidelberg, als Klägerin wurde im Prozess vertreten durch:
Rechtsanwalt Knut Schreiber, LL.M.
Willers, Müller-Römer, Kunze & Partner
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