Fernseh-Aufnahmen von Personen im Stadion

Pressemeldung der Firma Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Sobald eine Person auf einem Fernsehausschnitt oder Foto erkennbar ist, muss sie grundsätzlich vor der Herstellung des Fotos um Erlaubnis gefragt werden.

Von diesem Grundsatz gibt es vier Ausnahmen, bei denen die Person eben nicht vorher gefragt werden muss:

Die abgebildete und erkennbare Person gibt ihre Zustimmung. Die Zustimmung wird vom Gesetz vermutet, wenn die Person Geld für die Abbildung bekommt.

• Die Person ist nur “Beiwerk” auf dem Bild. Sie ist also nicht ein zentrales Element, bei deren Weglassen das Bild nicht mehr verwendet werden würde. Es spielt für das Bild keine Rolle, ob die Person zu sehen ist, die Person erscheint zufällig und ist austauschbar. Wer als Beiwerk auf einem Bild erkennbar ist, muss dies also grundsätzlich hinnehmen.

• Die Person ist eine Person der Zeitgeschichte, sie steht also im Interesse der Öffentlichkeit. ACHTUNG: Wird das Bild in der Werbung eingesetzt, muss auch die Person der Zeitgeschichte um Erlaubnis gefragt werden.

• Die Person ist Teilnehmer einer Versammlung (damit sind Demonstrationen gemeint, und keine klassischen Events) und ähnliche Vorgänge. Allerdings fallen die Events unter den Begriff der “ähnlichen Vorgänge”, weshalb Fotos in die Zuschauermenge hinein erlaubt sind. Die dabei erkennbaren Einzelpersonen müssen damit leben, dass sie erkennbar gezeigt werden.

Aber: Diese Ausnahme rechtfertigt es nicht, dass das Fernsehen aus der Masse heraus eine einzelne Person herauszoomt und vergrößert darstellt. Solche Aufnahmen sind rechtswidrig (auch wenn sie tatsächlich gemacht werden, weil sich kaum jemand wehrt). Das Foto bzw. der Film in die Menschenmenge, in der Personen erkennbar sind, ist nur gestattet, soweit dadurch ein repräsentativer Eindruck des Geschehens vermittelt wird. Einzelbilder sind dadurch nicht gedeckt.

Auch Aufnahmen bei “Verstehen Sie Spaß”, der “Versteckte Kamera” oder Spaßanrufe im Radio sind grundsätzlich rechtswidrig, da die Person vor der Aufzeichnung gefragt werden müsste. Dass die Person im Nachhinein, aber zumindest vor der Ausstrahlung gefragt wird, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit. Im Übrigen sind unerlaubte Aufnahmen von Personen oder dem gesprochenen Wort auch strafbar!

Das “Recht am eigenen Bild” ist ein so genanntes Persönlichkeitsrecht. Hierneben besteht regelmäßig auch ein Recht des Fotografen an dem Bild bzw. des Produzenten an dem Film: Das Urheberrecht. Bei Verwendung von Fotos mit erkennbaren Personen darauf muss der Verwender also

• die abgebildete, erkennbare Person um Erlaubnis fragen, sofern nicht eine der oben genannten Ausnahmen zutrifft, und

• den Fotografen um Erlaubnis fragen. Im Urheberrecht sind die Ausnahmen, in denen der Fotograf nicht um Erlaubnis gefragt werden muss, in den so genannten Schranken geregelt (§ 44a – § 63a Urheberrechtsgesetz).

Thomas Waetke

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht



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